Kirchenrecht



Kirchenrecht


Welche Normen gelten im kodikarischen und außerkodikarischen Recht für Fälle von Missbrauch in der katholischen Kirche?

Wie verlief die Entwicklung der kirchenrechtlichen Normen zum sexuellen Missbrauch?

Wer ist zuständig?

An wen können sich Betroffene wenden?

Was sollte sich ändern?

Buch VI des CIC

Strafbestimmungen in der Kirche


Titel V Straftaten gegen besondere Verpflichtungen


Can. 1395 -§ 2. Ein Kleriker, der sich auf andere Weise gegen das sechste Gebot des Dekalogs verfehlt hat, soll, wenn die Straftat öffentlich begangen wurde, mit gerechten Strafen belegt werden, wenn erforderlich, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.


§ 3. Mit der gleichen Strafe, die im § 2 erwähnt wird, soll ein Kleriker bestraft werden, der mit Gewalt oder durch Drohungen oder Missbrauch seiner Autorität eine Straftat gegen das sechste Gebot des Dekalogs begangen oder jemand gezwungen hat, sexuelle Handlungen vorzunehmen oder zu ertragen.


Titel VI Straftaten gegen Leben, Würde und Freiheit des Menschen


Can. 1398 - § 1. Mit der Amtsenthebung und anderen gerechten Strafen, wenn es die Schwere des Falles nahelegt, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen, soll ein Kleriker bestraft werden:


1° der eine Straftat gegen das sechste Gebot des Dekalogs mit einem Minderjährigen oder einer Person begeht, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist oder der das Recht einen gleichen Schutz zuerkennt;


2° der einen Minderjährigen oder eine Person, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist oder der das Recht einen gleichen Schutz zuerkennt, dazu verführt oder verleitet an echten oder simulierten pornographischen Darstellungen teilzunehmen oder diese umzusetzen;


3° der für sich gegen die guten Sitten in jedweder Form und mit jedwedem Mittel pornographische Bilder von Minderjährigen oder Personen, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, erwirbt, aufbewahrt oder verbreitet.


§ 2. Wenn ein Mitglied eines Instituts des Geweihten Lebens oder einer Gesellschaft des Apostolischen Lebens oder sonst ein Gläubiger, der in der Kirche eine Würde bekleidet oder ein Amt oder eine Funktion ausübt, eine der Straftaten des § 1 oder des can. 1395 § 3 begeht, soll er nach Maßgabe des can. 1336 §§ 2-4 bestraft werden, wobei je nach Schwere der Straftat andere Strafen hinzugefügt werden sollen.

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Rechtsquellen


CIC und CCEO - Entstehung, Geltung, Grundlage, Inhalt, Systematik


Frühere Rechtsquellen


Der Codex Iuris Canonici (CIC) / 1917 (lateinisch),  - Es gilt immer das Recht, welches zur Tatzeit in Kraft war, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt. Eine offizielle deutsche Übersetzung des CIC/1917 war vom Vatikan nicht gewünscht.

Hier die Sammlung der Pontificia Università Gregoriana.


Der Codex Iuris Canonici (CIC) / 1983 - das aktuelle Gesetzbuch der Römisch Katholischen Kirche.

Hier die Sammlung der Pontificia Università Gregoriana.


Kanonistische Ressourcen


Partikularrecht Deutschland



Partikularrecht Deutschland Datenschutz



Partikularrecht Deutschland Schutz Minderjähriger

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Der Kreis der möglichen Betroffenen – Definitionsgrenzen


Das kirchliche Recht kennt keinen Straftatbestand des Verstoßes gegen die se­xuelle Selbstbestimmung. Katholische Christen unterliegen insoweit dem Recht und der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Staates. Laien im kirchlichen Dienst unter­liegen darüber hinaus arbeitsrechtlichen Regelungen, die im jeweiligen Tarifver­trag geregelt sind (vgl. VDD, 2015, S. 1-6).

Besondere Vorschriften gelten für Kleriker. Für sie besteht wegen des Zölibats­versprechens, das sie bei ihrer Weihe abgelegt haben, die berechtigte öffentliche Vermutung, dass sie im Umgang mit den Gläubigen keine sexuellen Motive ver­folgen. Gemäß der Lehre der Kirche repräsentieren sie Christus als Bräutigam, der seiner Braut, der Kirche, die Treue hält (vgl. Inter insigniores 23). In dieser Logik betrachtet die Kirche Zölibatsverstöße von Klerikern stets als Verfehlungen gegen das 6. Gebot. Das Kirchenrecht behandelt im einschlägigen can. 1395 § 2 CIC Straftaten, die mit Gewalt, durch Drohungen, öffentlich oder an Minderjährigen unter 16 Jahren begangen werden. Für die Verfolgung solcher Straftaten ist der Bischof zuständig.[1]

Seit dem II. Vatikanischen Konzil herrscht jedoch die Rechtsauffassung vor, ein Bischof solle mehr heilen als strafen. Dies führt dazu, dass diözesane Strafverfahren kaum geführt werden. Um diesem Missstand zu begegnen, wurden in mehreren Schritten Regelungen eingeführt, die wenigstens eine Strafverfolgung der schwersten Sexualdelikte von Klerikern sicherstellen sollen, indem eine Meldepflicht an die Glaubenskongregation eingeführt wurde, die dann das weitere Vorgehen koordiniert und überwacht (vgl. Pytlik, 2010b, o.S.):

  • Im Jahr 2001 wurden mit einem Motu proprio (Sacramentorum sancti­tatis tutela) neue Normen (vgl. De gravioribus delictis, insb. Art. 4 § 1 und Art. 5 §§ 1 und 2) in Kraft gesetzt und mit einem Schreiben der Glaubens­kongregation (vgl. Ad exsequendam ecclesiasticam legem) den Bischöfen bekanntgemacht. Diese Normen setzten das Schutzalter auf 18 Jahre und die Verjährung auf 10 Jahre, beginnend mit der Vollendung des 18. Lebensjahres der betroffenen Person, herauf. Alle einschlägigen Verfah­ren unterlagen der päpstlichen Geheimhaltung.
  • Im Jahr 2010 wurden die Normen überarbeitet. Volljährige, deren Ver­nunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, wurden Minderjährigen gleich­gestellt. Die Verjährungsfristen wurden auf 20 Jahre, beginnend mit der Vollendung des 18. Lebensjahres der betroffenen Person, verlängert. Es wurde die Möglichkeit eingeführt, bereits während der Voruntersuchung Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. Veränderungen in den Normae, Nr. 14/ Art. 6 § 1, 1°; Nr. 2/ Art. 7; Nr. 17/ Art. 19).
  • Im Jahr 2016 wurde festgelegt, dass Bischöfe bereits bei Fahrlässigkeit im Umgang mit Sexualstraftaten ihr Amt verlieren können (vgl. Come una madre amorevole, Art. 1-5).
  • Im Juli 2019 wurde der Täterkreis auf Angehörige von Ordensinstituten erweitert; das schließt Frauen und nicht geweihte Männer ein. Der Begriff der schutzbefohlenen Person wird auf Personen ausgedehnt, deren Fä­higkeit zu Willensbildung oder Widerstand durch Freiheitsentzug einge­schränkt ist (vgl. Vos estis lux mundi, insb. Art. 1 §§ 1 und 2).
  • Im Dezember 2019 wurde die päpstliche Geheimhaltung auf die Einhal­tung eines Amtsgeheimnisses herabgestuft. Es wurde verfügt, dass weder der Person, die Meldung erstattet, noch der Person, die aussagt, geschä­digt worden zu sein, noch den Zeugen eine besondere Schweigepflicht auferlegt werden kann (vgl. Über die Vertraulichkeit der Fälle, Art. 1-5).

Darüber hinaus aber gewährt das römische Recht Erwachsenen, die keine spezi­fische Schutzqualifikation nachweisen können, nach wie vor keinen Schutz vor sexueller Gewalt durch Kleriker und Angehörige von Ordensinstituten.


 
[1] Näherhin der Bischof des Tatorts oder derjenige des Wohnorts des Beschuldigten (vgl. cann. 1408 und 1412 CIC). Dies gilt auch für Ordenskleriker, da Ordensobere keine eigenen kirchlichen Gerichte unterhalten (vgl. Lüdicke, 1992, in: MKCIC zu 1717 Rn. 5)

(Adler, 2021, S. 38f.)

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Das neue kirchliche Strafrecht


  • Im Mai 2021 wurde mit der Apostolischen Konstitution Pascite Gregem Dei der erneuerte Text des Buches VI des Codex des kanonischen Rechts promulgiert, der am 08.12.2021 in Kraft trat. Erstmals wird der sexuelle Missbrauch von Minderjährigen benannt als eine Straftat gegen Leben, Würde und Freiheit des Menschen und nicht mehr als Verstoß gegen den Zölibat, also die Pflicht der Priester zum ehelosen Leben. Missbrauch steht nun im selben Kapitel wie Mord, Vergewaltigung und Abtreibung. Die Höchststrafe für Geistliche bleibt die Entlassung aus dem Klerikerstand. Neu ist, dass auch kirchliche Angestellte oder Laien in Ehrenämtern wegen Missbrauchs kirchenrechtlich bestraft werden können. Die Bischöfe werden erstmals rechtlich verpflichtet, das Wohl der Gläubigen durch die Anwendung von Strafgesetzen zu schützen. 



Motu proprio "Sacramentorum sanctitatis tutela", mit dem die "Normae de gravioribus delicti" promulgiert worden sind | erschienen 18. Mai 2001 | Glaubenskongregation, Joseph Kard. Ratzinger (Präfekt) / Tarcisio Bertone (Sekretär) | Übers.: dbk.de


Art. 6

Die der Kongregation für die Glaubenslehre zur Beurteilung vorbehaltenen schwerwiegenderen Vergehen gegen die Sitten sind:

die von einem Kleriker begangene Straftat gegen das sechste Gebot mit einem Minderjährigen unter achtzehn Jahren oder mit einer Person, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist; Unwissenheit oder Irrtum von Seiten des Klerikers über das Alter des Minderjährigen stellt keinen die Schwere der Straftat mildernden oder entschuldigenden Umstand dar;

der Erwerb, die Aufbewahrung, das Vorzeigen und die Verbreitung pornographischer Bilder von Minderjährigen unter achtzehn Jahren in jedweder Form und mit jedwedem Mittel durch einen Kleriker in lustvoller oder gewinnsüchtiger Absicht.


Art. 8

§ 1. Die strafrechtliche Verfolgung der Straftaten, die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten sind, unterliegt einer Verjährungsfrist von zwanzig Jahren.

§ 2. Die Verjährung läuft nach Maßgabe von can. 1362 § 2 CIC und can. 1152 § 3 CCEO. Bei der Straftat nach Art. 6, 1° dagegen läuft die Verjährung mit dem Tag, an dem der Minderjährige das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

§ 3. Die Kongregation für die Glaubenslehre hat das Recht, von der Verjährung in jedem einzelnen Fall reservierter Straftaten zu derogieren, auch wenn es sich um Straftaten handelt, die vor Inkrafttreten dieser Normen begangen wurden.


Art. 28

§ 1. Mit Ausnahme der Beschuldigungen, Verfahren und Entscheidungen zu Straftaten nach Art. 6 unterliegen die Verfahren über die in diesen Normen geregelten Straftaten dem päpstlichen Amtsgeheimnis.



Vos estis lux mundi - neue Fassung (tritt am 30.04.2023 in Kraft)


Lettera Apostolica in forma di «Motu proprio» del Sommo Pontefice Francesco “Vos estis lux mundi” (Aggiornato) | 25.03.2023 | Franziskus | press.vatican.va


Papst verschärft Gesetz gegen Missbrauch - Aktualisierung und Zusammenführung der seit 2019 geltenden Normen | erschienen 25.03.2023 | katholisch.de

"Die Regeln in der aktualisierten Fassung gelten nun nicht mehr nur für Kleriker und Angehörige von Ordensgemeinschaften, sondern auch für Laien, "die Leiter sind oder waren von internationalen Vereinigungen von Gläubigen, die vom Apostolischen Stuhl anerkannt oder gegründet wurden". Auch sie machen sich nun strafbar, wenn sie durch "ihre Handlungen oder Unterlassungen die kanonischen und zivilrechtlichen Ermittlungen" gegen mutmaßliche Straftäter behindern oder umgehen. Mit dieser Erweiterung reagiert der Papst auf Verdachtsfälle in sogenannten geistlichen Bewegungen, die nicht von Klerikern, sondern von Laien geführt werden.

Das Dokument definiert "schutzbedürftiger Erwachsener" als "jegliche Person, die sich in einem Zustand der Gebrechlichkeit, der körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung oder des Entzugs der persönlichen Freiheit befindet, die ihre Einsichts- oder Willensfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich der Straftat zu widersetzen, dauerhaft oder vorübergehend faktisch einschränkt"."


Papst bestätigt "Vos estis lux mundi"-Verfahren gegen Missbrauch | erschienen 25.02.2023 | vaticannews.va

"...über die „schutzbedürftigen“ Erwachsenen. Während früher von „sexuellen Handlungen mit einem Minderjährigen oder einer schutzbedürftigen Person“ die Rede war, spricht die neue Fassung von „einem Vergehen gegen das sechste Gebot des Dekalogs, das mit einem Minderjährigen oder mit einer Person, die gewohnheitsmäßig einen unvollkommenen Gebrauch der Vernunft hat, oder mit einem schutzbedürftigen Erwachsenen begangen wird“."


P. Zollner: Missbrauchsbekämpfung wird jetzt klarer angegangen | erschienen 25.03.2023 | vaticannews.va


Papst erweitert Maßnahmen gegen Missbrauch | erschienen 25.03.2023 | tagesschau.de

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Missbrauch und Gewalt gegen Frauen in der katholischen Kirche


aktuelle Berichterstattung über Fälle sexueller Gewalt gegen Frauen in der Kirche finden Sie HIER


Zeugnisse von betroffenen Frauen finden Sie HIER


Eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Thema steht hier zur Verfügung:


Gewalt gegen Frauen - Missbrauch durch Hauptamtliche der katholischen Kirche | 21.06.2021 | Rechte bei betroffeneninitiative-ost.de

Missbrauchsmuster - hidden patterns of abuse | erschienen 20.12.2022 | feinschwarz.net


Bericht der Unabhängigen Aufarbeitungskommission im Bistum Limburg zum Fall des Pfarrers Roth | 24.11.2022 | uko-limburg.de


Neue Härte gegen Missbrauch? Beobachtungen zur kirchlichen Strafrechtsreform | erschienen 16.06.2021 | feinschwarz.net

In diesem Artikel: Als Problem mit System, das Missbrauch begünstigt, darf man ein Recht verstehen, das der sexuellen Selbstbestimmung bleibend wenig Aufmerksamkeit schenkt. Der Gesetzgeber behandelt sexuelle Gewalt von Klerikern gegenüber Erwachsenen weiterhin als disziplinarisches Problem. Hierdurch zeigt er an, dass er der sexuellen Selbstbestimmung als Aspekt der menschlichen Würde keinen gesonderten Stellenwert zuerkennt. Ob ein effektiver Kampf gegen Missbrauch ohne einen grundlegenden Perspektivwechsel in der kirchlichen Sicht auf sexuelle Integrität gelingen kann, ist fraglich. (Judith Hahn)


Eine Themenseite von Universität Regensburg / KDFB finden Sie hier:


missbrauchsmuster.de


Betroffene erzählen | missbrauchsmuster.de


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Kirchlicher Datenschutz


Die Informationen sind umgezogen auf eine eigene Seite. Sie finden Sie jetzt HIER

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Presse - Archiv


Vatikan reagiert bislang nicht auf Anzeige gegen Bischof Bode - Vatikan hält sich nicht an eigenen Erlass | erschienen 27.01.2023 | ndr.de

Aus diesem Artikel: Wegen der ausbleibenden Reaktion auf die Anzeige war darüber spekuliert worden, ob der päpstliche Erlass mitsamt der 30-Tage-Frist überhaupt noch gilt. Denn der Erlass wurde im Juni 2019 zunächst für drei Jahre bis 2022 in Kraft gesetzt. Allerdings wandte sich Mitte Januar das vatikanische Staatssekretariat in einem Brief an die deutsche Bischofskonferenz. In dem Schreiben ging es um die Zukunft des Synodalen Wegs in Deutschland. Die römischen Unterzeichner berufen sich in ihrem Brief ausdrücklich auf das besagte Apostolische Schreiben mit dem Titel "Vos estis lux mundi" [...] von 2019. Die deutschen Bischöfe werden darin ermutigt, im Zusammenhang mit der Aufarbeitung sexualisierter Gewalt "die notwendige Arbeit der Reinigung und Transparenz" fortzusetzen. Der päpstliche Erlass scheint also nach wie vor in Kraft zu sein. Nur hält sich der Vatikan nicht daran - wie die nach wie vor unbeantwortete Anzeige des norddeutschen Betroffenenrats zeigt.


Noch immer keine Reaktion vom Vatikan auf Anzeige gegen Bischof Bode - Eingangsbestätigung, mehr aber nicht | erschienen 27.01.2023 | katholisch.de

"Nun liegt es am Vatikan, die Regeln, die er sich für einen solchen Fall selbst gegeben hat, auch einzuhalten." (Manfred Nielen, Sprecher des Erzbistums Hamburg)


So läuft die kirchenrechtliche Untersuchung gegen Bischof Bode ab - nach Anzeige des Betroffenenbeirats ist Rom am Zug | erschienen 22.12.2022 | katholisch.de

In diesem Artikel: Offen ist auch, inwiefern "Vos estis" auf die im Osnabrücker Zwischenbericht Bode angelasteten Sachverhalte überhaupt angewendet werden kann. Das beginnt schon mit der grundsätzlichen Frage, ob die Verfahrensregeln überhaupt noch gelten: Sie wurden zum 1. Juni 2019 für drei Jahre zur Erprobung in Kraft gesetzt. Dieser Erprobungszeitraum ist in diesem Sommer abgelaufen. "Eine entsprechende Erstreckung über den 1. Juni 2022 hinaus ist mir bislang jedenfalls noch nicht begegnet", berichtet Hallermann. Gelten die Regeln noch, so enthalten sie keine Rückwirkungsklausel: "Das bedeutet, dass auf der Grundlage von 'Vos estis' nur solche (Straf-)Taten und Verhaltensweisen verfolgt werden können, die nach dem 1. Juni 2019 begangen worden sind", analysiert der Kirchenrechtler.


Frankreichs neues kirchliches Strafgericht - Vorbild für Deutschland? - Nationaler kanonischer Gerichtshof soll für neutrale und professionelle Verfahren sorgen | erschienen 14.12.2022 | katholisch.de


So steht es um die Pläne zur Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Kirche - diözesane Entscheidungen sollen gerechter und transparenter werden | erschienen 05.12.2022 | katholisch.de

Aus diesem Artikel: Zwar hat Verwaltungsgerichtsbarkeit mit sexuellem Missbrauch wenig zu tun; da ist Strafrecht gefragt. Aber sie könnte helfen, Missbrauch und Fehlentwicklungen bei Macht und Amtsausübung einzudämmen. [...] Klagen können sollten natürliche und juristische Personen – ob Kirchenangestellte oder einfacher Gläubiger, katholischer Verband, Pfarrgemeinderat, Kirchengemeinde – gegen Verwaltungsakte einer Diözese. Pikanterweise könnte dort auch ein zu Unrecht des Missbrauchs verdächtigter Kleriker dagegen klagen, dass Hinweise auf seine Person zu früh an die Öffentlichkeit gelangt seien und damit sein guter Ruf beschädigt worden sei. Dritte kirchliche Berufungsinstanz in Sachen Verwaltung wäre wahrscheinlich die Apostolische Signatur in Rom. Sie fungiert jetzt schon als oberstes kirchliches Verwaltungsgericht, nachdem Entscheidungen der vatikanischen Dikasterien keinen Rechtsfrieden herstellen konnten. Allerdings sind Berufungsverfahren in Rom nur unter Beteiligung eines dort approbierten Anwalts möglich. Und auf Latein. Fast unerreichbar für einen Pfarrgemeinderat aus Vorpommern oder eine Kirchenangestellte aus dem Schwarzwald.


Papst trifft französische Bischöfe nach Missbrauchsenthüllungen | erschienen 12.12.2022 | neuesruhrwort.de


EMPFEHLUNG:

"Schuldig", "nicht schuldig", "unschuldig". Beobachtungen zu Sachurteilen in kirchlichen Missbrauchsverfahren | Online Vortrag von Frau Prof.in Dr. Judith Hahn vom 17.11.2022 | DPM


Als Richter macht der Papst beim Thema Missbrauch keine gute Figur | erschienen 26.08.2022 | katholisch.de


Im Regelfall Standesjustiz - Kirchenrechtler Anuth zum Fall Ouellet | erschienen 25.08.2022 | katholisch.de


Kirchenrechtler Bier kritisiert neues kirchl. Strafrecht: "Sehr überschaubarer Mehrwert" | erschienen 27.12.2021 | domradio.de


Katholische Kirche ändert Strafrecht: Missbrauch ist Straftat | erschienen 08.12.2021 | br.de


Die Liebeskirche straft wieder: Neues kirchliches Strafrecht in Kraft | erschienen 08.12.2021 | katholisch.de


Papst reformiert Gerichtsordnung der Glaubenskongregation | erschienen 07.12.2021 | katholisch.de


Kirchenrechtler Graulich: Neues Strafrecht braucht Mentalitätswandel | erschienen 07.12.2022 | katholisch.de 


Neues kirchliches Strafrecht: Recht statt pastorale Willkür | erschienen 03.11.2021 | katholisch.de


Kirchenrechtlerin Hahn: Strafrechtsreform stabilisiert Schieflagen - neu eingeführte Unschuldsvermutung könnte zur "Kampfformel" werden | erschienen 16.06.2023 | katholisch.de


Neue Härte gegen Missbrauch? Beobachtungen zur kirchlichen Strafrechtsreform | erschienen 16.06.2021 | feinschwarz.net

In diesem Artikel: In dem Zusammenhang lässt die Einführung der Unschuldsvermutung aufhorchen. Denn es ist auffällig, dass der Gesetzgeber sie erst positivrechtlich etablierte, als er den kirchlichen Autoritäten in der Strafverfolgung klerikaler Missbrauchstäter einen Großteil ihrer vormaligen Flexibilität absprechen musste. Dieser Zusammenhang nimmt der Unschuldsvermutung nichts von ihrem Wert. Sie schützt Beschuldigte vor Vorverurteilung. Und das ist fraglos richtig. Freilich bleibt zu beobachten, ob sie einen wegweisenden Schritt darstellt, um mehr rechtsstaatlich bewährte Grundsätze in kirchlichen Verfahren zu etablieren, oder ob sie zur Kampfformel wird, um Strafverfolgungsansprüche gegenüber klerikalen Beschuldigten abzuwehren. (Judith Hahn)


Vatikan verschärft Strafrecht: Sexueller Missbrauch und Weihe von Frauen sind künftig Straftaten | erschienen 01.06.2021 | fr.de


Das neue Strafrecht der Kirche: (Etwas) mehr Rechtsstaatlichkeit wagen | erschienen 01.06.2021 | katholisch.de


Neues Strafrecht: Kirche will strenger gegen Missbrauch durchgreifen - Einordnung von Heribert Hallermann | erschienen 01.06.2021 | katholisch.de

In diesem Artikel: "Nun ist es an den kirchlichen Gerichten, die sich bislang beinahe ausschließlich als Ehegerichte verstanden haben, hierfür neue Kapazitäten zu schaffen. Es ist das eine, dass der kirchliche Gesetzgeber das Strafrecht leichter anwendbar gemacht hat, das andere ist, dass es tatsächlich angewendet wird." (Heribert Hallermann)


Kirche verschärft Strafrecht bei Missbrauch und Finanzdelikten | erschienen 01.06.2021 | br.de


Umgang mit sexualisierter Gewalt - "Dem Kirchenrecht fehlt die Opferperspektive" | erschienen 12.03.2021 | deutschlandfunk.de


Kirche im Missbrauchsskandal: Mehr Recht wagen! | erschienen 02.10.2018 | y-nachten.de


Nicht von dieser Welt - Sexueller Missbrauch und andere Sodomien: Warum sich das Kirchenrecht nicht mit dem weltlichen verträgt | erschienen 24.03.2010 | sueddeutsche.de


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